AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Confidentia Medical GmbH
(Stand: September 2022)
§1 Geltungsbereich
- Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden, sofern der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
- Andere Bedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
- Sofern nichts anderes vereinbart, gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
- Mündliche und fernmündliche Abmachungen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich oder fernschriftlich bestätigt werden.
§2 Vertragsschluss
- Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Dies gilt auch für den Fall, wenn wir dem Kunden Kataloge und sonstige Produktbeschreibungen überlassen haben.
- Die Bestellung des Kunden stellt ein verbindliches Angebot dar. Wir sind berechtigt das Angebot des Kunden innerhalb von vier Tagen nach Zugang bei uns anzunehmen.
- Mit der Bestätigung durch uns (z. B. durch Auftragsbestätigung) kommt der Vertrag zustande.
§3 Preise, Preisanpassung, Zahlungsmodalitäten
- Maßgeblich sind die vereinbarten Preise. Diese verstehen sich ab Werk zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend im Falle der Erhöhung oder Senkung von insbesondere Transportkosten, Materialherstellungskosten, Lohnkosten, Energiekosten, Zöllen und öffentlichen Abgaben, Rohstoffpreisen- und/oder sonstigen Preisänderungen und/oder Umsatzsteueränderungen, Währungsänderungen zu erhöhen oder zu senken, sofern sich diese Änderungen unmittelbar oder mittelbar auf unsere Leistungen auswirken und diese beeinflussen.
- Rechnungen sind sofort nach Erhalt der Ware und nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu bezahlen. Anderweitige Regelungen bedürfen der Schriftform und sind durch uns zu bestätigen.
- Andere Zahlungsmittel als Überweisungen, insbesondere Schecks werden nur unter dem Vorbehalt der Einlösung angenommen. Gutschriften werden mit dem Betrag erteilt, der sich nach Abzug aller Kosten ergibt. Als Tag der Zahlung gilt der Tag, an welchem der Betrag für uns verfügbar ist.
- Alle Kosten für die Übermittlung des Rechnungsbetrages an uns trägt der Kunde. Zahlungen sind nur an die in der Rechnung angegebenen Zahlstellen zu überweisen oder bei der Gesellschaftskasse bzw. an die Inkassoberechtigten zu leisten. Die Gefahr für die Übermittlung des Rechnungsbetrages an uns trägt der Kunde.
- Wir sind bei Bestehen mehrerer Forderungen berechtigt, Zahlungen des Kunden mit seinen Forderungen in der Reihenfolge ihrer Fälligkeit zu verrechnen. Das Bestimmungsrecht des Schuldners gemäß § 366 BGB wird insoweit ausgeschlossen.
§4 Lieferung, Versand, Gefahrenübergang
- Unsere Lieferfristen sind stets unverbindlich, soweit nichts anderes vereinbart ist, bzw. sich aus dem Vertragsverhältnis ergibt.
- Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung der Ware zu wählen. Will der Kunde die Ware selbst abholen oder abholen lassen, so bedarf es unserer vorherigen Zustimmung.
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
§5 Selbstbelieferung, Höhere Gewalt
- Sollten wir trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung vor Vertragsschluss von unserem Lieferanten/Sublieferanten ohne unser Verschulden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig beliefert werden, werden wir unseren Kunden unverzüglich nach Kenntniserlangung darüber in Textform oder schriftlich informieren. In solch einem Fall haben wir die Wahl, die Lieferung für die Zeit der Behinderung herauszuschieben bzw. vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, sofern wir den Kunden über die Behinderung informiert haben und kein Beschaffungsrisiko gem. § 276 BGB oder eine Liefergarantie übernommen haben.
- Ziffer 5.1 gilt auch im Falle von Ereignissen höherer Gewalt. Höhere Gewalt ist jedes außerhalb des Einflussbereichs der jeweiligen Vertragspartei liegende Ereignis, durch das sie ganz oder teilweise an der Erfüllung seiner Verpflichtungen gehindert wird. Hierzu gehört jeder Umstand, der die Lieferung dauernd oder zeitweise, mit einer Dauer von mind. 14 Werktagen erschwert oder unmöglich macht, insbesondere Streckensperre, behinderte Schifffahrt, Streiks, Aussperrung, Naturkatastrophen, Feuer, Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Aufstand, behördliche Verfügung, Pandemie, usw.
- Haben wir schon Teilmengen ausgeliefert, so ist der Kunde verpflichtet, die bereits gelieferte Ware zu den für den Gesamtauftrag vereinbarten Bedingungen abzunehmen.
§6 Gewährleistung
- Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen durch uns und unserer Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
- Die gelieferte Ware ist unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Die Ware gilt hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn uns nicht binnen 10 Tagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Kunden genehmigt, wenn die Mängelrüge uns nicht binnen 30 Tagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.
- Für geringfügige Abweichungen vom Muster, z.B. an Farbe, Reinheit, Beschaffenheit, Güte oder Schwere haften wir nicht. Für die Beurteilung von Mängeln kommt es nicht auf die einzelnen Boxen, Stück, Rollen, Rollentexte, Bogen, Pakete oder Ballen an, sondern auf den Durchschnittsausfall der gesamten Lieferung, auch wenn sich die Mängelrüge auf Abweichungen im Maß, Gewicht oder in der Menge bezieht. Ein Mangel liegt nicht vor, wenn einzelne Boxen, Stücke, Rollentexte oder Bogen im Gewicht um das Doppelte der zulässigen Abweichungen schwanken. Die vom Durchschnitt stärker abweichenden Teile dürfen jedoch nicht mehr als 5% der Gesamtmasse betragen. Verlangt der Kunde nicht die Vorlage von Ausfallmustern, so haften wir nur für grobe Fahrlässigkeit.
§7 Haftung
- Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (zum Beispiel: Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
§8 Annahme-, Zahlungsverzug
- Bei Verzug des Kunden mit der Zahlung oder Abnahme können wir nach einer fruchtlosen Friststellung von 10 Tagen neben den Verzugs- bzw. Fälligkeitszinsen entweder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.
- Wir sind auch berechtigt, die Abnahme der Mengen zu verlangen, mit denen der Kunde sich in Abnahmeverzug befindet. Das gleiche gilt, falls der Kunde sich bei nur einem von mehreren Einzelaufträgen im Abnahmeverzug befindet.
§9 Eigentumsvorbehalt
- Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises und aller unserer sonstigen Forderungen gegen den Kunden in unserem Eigentum, bei Hergabe von Schecks bis zu deren Einlösung.
- Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Bei Zahlungsverzug oder Vermögensverschlechterung ist der Kunde verpflichtet, die Ware an uns auf unser Verlangen herauszugeben. Bei Zahlungseinstellung ist die Ware ohne Aufforderung auszusondern und uns zur Verfügung zu halten.
- Eine Verwendung oder Verarbeitung der gelieferten Ware durch den Kunden erfolgt – unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB – für uns, ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung oder Verwendung mit anderen, nicht dem Kunden gehörenden Waren, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung zu.
- Der Kunde ist berechtigt, die in unserem Eigentum stehende Ware im Rahmen ordnungsmäßiger Geschäftsführung zu veräußern, nicht aber zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Er tritt die ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer bereits jetzt an uns ab.
- Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheit die Forderung des Kunden insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zu Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
- Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte hat er uns unverzüglich zu benachrichtigen.
§10 Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung
- Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.
§11 Rechtswahl, Gerichtsstand
- Erfüllungsort ist unser Sitz in Karlsfeld.
- Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für all sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Karlsfeld. Gerichtsstand für beide Teile ist Dachau. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.